{"id":24036,"date":"2020-04-18T17:17:42","date_gmt":"2020-04-18T15:17:42","guid":{"rendered":"https:\/\/financer.com\/de\/?p=24036"},"modified":"2024-02-04T12:00:25","modified_gmt":"2024-02-04T11:00:25","slug":"schulden-erben","status":"publish","type":"wiki","link":"https:\/\/financer.com\/de\/wiki\/schulden-erben\/","title":{"rendered":"Schulden erben: Was nun?"},"content":{"rendered":"\n

Kann man Schulden erben?<\/h2>\n\n\n\n

In Deutschland werden jedes Jahr riesige Geldsummen vererbt, wodurch die Existenz vieler Familien gesichert wird. Laut Zahlen des Statistischen Bundesamtes<\/a> waren es im Jahr 2022 sogar 101,4 Milliarden Euro.<\/p>\n\n\n\n

Was f\u00fcr viele Menschen trotz der Trauer um den Angeh\u00f6rigen ein finanzieller Segen ist, kann sich f\u00fcr einige als Sorge entpuppen. <\/p>\n\n\n\n

Denn: Wie sieht es aus, wenn die Hinterbliebenen Schulden erben – und ist das \u00fcberhaupt m\u00f6glich?<\/p>\n\n\n

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Ja, grunds\u00e4tzlich ist es so, dass der Verstorbene neben dem Verm\u00f6gen auch die Schulden vererbt. Es besteht jedoch keine Pflicht, das Erbe anzutreten.<\/p><\/div>\n\n\n

Die Erbschulden <\/strong>werden im juristischen Jargon \u00fcbrigens auch Nachlassverbindlichkeiten genannt und \u00fcbertragen sich immer auf die n\u00e4chste Person in der Erbreihenfolge.<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Dieser hat bei einer \u00dcberschuldung des Nachlasses die M\u00f6glichkeit, das Erbe auszuschlagen, <\/strong>also das Erbe abzulehnen, wof\u00fcr sechs Wochen Zeit<\/strong> sind. Alternativ l\u00e4sst sich mit einer Nachlassverwaltung die Haftung begrenzen.<\/p>\n\n\n\n

Das kann in vielen Situationen, die wir in diesem Beitrag erl\u00e4utern, sinnvoll sein. Wer sich jedoch dazu entscheidet, zu erben, der erbt alles.<\/p>\n\n\n\n

Welche Schulden sind nicht vererbbar<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Die Erben stellen sich m\u00f6glicherweise die Frage danach, ob es gewisse Schulden gibt, die nicht vererbbar sind. Leider sind grunds\u00e4tzlich alle Schulden des Verstorbenen Teil der Erbschaft.<\/p>\n\n\n\n

Diese setzen sich aus zwei verschiedenen Kostenpunkten zusammen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Erblasserschulden<\/h4>\n\n\n\n

Dazu geh\u00f6ren Verbindlichkeiten, die zu Lebzeiten angefallen sind. Das sind zum Beispiel Steuerschulden, Schadensersatzanspr\u00fcche, Verpflichtungen aus Kauf- und Mietvertr\u00e4gen sowie Kredite. Das Darlehen erlischt im Todesfall somit nicht.<\/p>\n\n\n\n

Erbfallschulden <\/h4>\n\n\n\n

Das sind Kosten, die nach dem Tod des Verstorbenen anfallen. Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel die Kosten der Beerdigung, Auflagen, die Erbschaftssteuer sowie Kosten, die eventuell anfallen.<\/p>\n\n\n\n

Es besteht f\u00fcr Erben nicht die M\u00f6glichkeit einer gezielten Erbausschlagung oder auf gewisse Schulden zu verzichten. Somit sind alle Schulden vererbbar. <\/p>\n\n\n

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Wer das Erbe ausschl\u00e4gt, schl\u00e4gt alle Schulden aus. Wer sich f\u00fcr ein Erbe entscheidet, der erbt den gesamten Nachlass mit s\u00e4mtlichen Schulden des Verstorbenen.<\/p><\/div>\n\n\n

Schulden erben: Welche M\u00f6glichkeiten haben Hinterbliebene?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Wenn Sie Schulden erben, haben Sie gl\u00fccklicherweise Handlungsspielraum. So sind Sie nicht gezwungen, das Erbe anzunehmen. <\/strong>Wir pr\u00e4sentieren die M\u00f6glichkeiten im \u00dcberblick.<\/p>\n\n\n

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Was muss man zuerst tun?<\/h3>

Neben der Schmerzbew\u00e4ltigung, die aufgrund des Verlustes eines Ehepartners oder der Eltern ansteht, sollten Sie schnellstm\u00f6glich handeln.<\/strong> Als Erbe \u00fcbertragen sich n\u00e4mlich die Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf Sie.<\/p>\n

Es bleiben Ihnen sechs Wochen Zeit, um eine Entscheidung zu treffen, ob Sie das Erbe ausschlagen oder nicht. Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen.<\/strong><\/p>\n

Deshalb sollten Sie sich in erster Linie ein besseres Bild \u00fcber den Nachlass verschaffen,<\/strong> indem Sie s\u00e4mtliche Konten des Verstorbenen pr\u00fcfen. Daf\u00fcr m\u00fcssen Sie eine Sterbeurkunde sowie ein Stammbuch vorlegen.<\/p>\n

Au\u00dferdem sollten Sie auch die Unterlagen sowie Vertr\u00e4ge des Verstorbenen unter die Lupe nehmen und sich in verschiedenen \u00c4mtern Auskunft einholen.<\/p>\n

Vergleichen Sie das Verm\u00f6gen des Verstorbenen mit den Schulden und treffen Sie anschlie\u00dfend eine Entscheidung. Der Staat hilft Ihnen nicht bei der Aufkl\u00e4rung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse,<\/strong> wodurch die Rechnung unvollst\u00e4ndig sein kann.<\/p>\n

Wenn Sie juristische Hilfe ben\u00f6tigen, sollten Sie diese umso schneller in Anspruch nehmen, damit Sie, wie bereits gesagt, innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung treffen k\u00f6nnen.<\/p><\/div>\n\n\n

Erbe ausschlagen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Wenn die Hinterlassenschaften des Verstorbenen haupts\u00e4chlich aus Schulden bestehen, lohnt es sich, das Erbe auszuschlagen. <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Sie haben ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben, sechs Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen – andernfalls wird das Erbe als angenommen betrachtet. <\/p>\n\n\n\n

Es ist nur in den seltensten F\u00e4llen m\u00f6glich, das Erbe nachtr\u00e4glich auszuschlagen.<\/p>\n\n\n

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Es muss eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung<\/strong> der Erbausschlagung erfolgen. Entweder im Amtsgericht, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, oder im Amtsgericht, wo Sie als Erbe Ihren Wohnsitz haben.<\/p><\/div>\n\n\n

Die schriftliche Erkl\u00e4rung muss von Ihnen unterschrieben und von einem Notar beglaubigt werden.<\/p>\n\n\n\n

Wenn Sie also wissen, dass Ihnen Schulden vererbt worden sind, sollten Sie schnellstm\u00f6glich handeln, damit Sie nicht mit Ihrem Verm\u00f6gen f\u00fcr die Schulden der verstorbenen Person haften. <\/p>\n\n\n\n

Sie sollten sich au\u00dferdem dar\u00fcber im Klaren sein, dass Sie mit der Ausschlagung des Erbes auf alle Hinterlassenschaften verzichten.<\/strong> Nur in bestimmten Situationen ist es m\u00f6glich, die Erbausschlagung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n\n\n\n

F\u00fcr die Erbausschlagung f\u00e4llt eine Pauschalgeb\u00fchr in H\u00f6he von 30,- EUR <\/strong>an. Im Folgenden finden Sie ein Muster, das Sie lediglich ausf\u00fcllen, unterschreiben und zum Notar bringen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n

Nachdem Sie das Erbe ausgeschlagen haben, geht das Erbe an den n\u00e4chsten in der Reihenfolge weiter, bis schlie\u00dflich der Staat die Schulden erbt. <\/p>\n\n\n\n

Bei einer gesetzlichen Erbreihenfolge erhalten die Hinterbliebenen \u00fcbrigens keine Benachrichtigung <\/strong>dar\u00fcber, dass jemand Erbe geworden ist. <\/p>\n\n\n\n

Lediglich wenn ein Testament oder Erbvertrag besteht, erhalten die entsprechenden Personen eine Benachrichtigung.<\/p>\n\n\n\n

Nachlassverwaltung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

In vielen F\u00e4llen ist der Nachlass sehr un\u00fcbersichtlich<\/strong> und Sie haben gar keine Vorstellung davon, wie hoch die Schulden und das Verm\u00f6gen sind. <\/p>\n\n\n\n

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Sie zu der verstorbenen Person kein enges Verh\u00e4ltnis gepflegt haben. <\/p>\n\n\n\n

Das Risiko besteht, dass die geerbten Schulden das vererbte Verm\u00f6gen \u00fcbersteigen und Sie mit Ihrem eigenen Geld haften m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n

In solch einer Situation lohnt es sich, beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlassverwaltung <\/strong>zu beantragen, die dazu f\u00fchrt, dass Sie nicht mehr mit Ihrem Privatverm\u00f6gen haften. <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Das Gericht setzt dann einen Nachlassverwalter ein, der alle Schulden des Verstorbenen mit dem Geld, das vorhanden ist, bezahlt.<\/p>\n\n\n

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Wenn die Schulden das hinterlassene Verm\u00f6gen \u00fcbersteigen, m\u00fcssen Sie nicht mit Ihrem Verm\u00f6gen aufkommen – es wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet, mit dem Sie nichts mehr zu tun haben.<\/p><\/div>\n\n\n

Sollte nach der Zahlung aller Schulden Geld \u00fcbrig bleiben, wird Ihnen dieses ausgezahlt.<\/p>\n\n\n\n

Der Nachlassverwalter l\u00e4sst sich zwar etwas kosten<\/strong> (pauschal l\u00e4sst sich hier kein Preis nennen), bietet aber Sicherheit <\/strong>sowie die Chance, doch noch an Geld zu gelangen. <\/p>\n\n\n\n

Sie k\u00f6nnen die Nachlassverwaltung sogar noch zwei Jahre nach Eintritt der Erbschaft einleiten.<\/p>\n\n\n\n

D\u00fcrftigkeitseinrede<\/strong><\/h3>\n\n\n\n

Eine weitere M\u00f6glichkeit der Haftungsbeschr\u00e4nkung ist die D\u00fcrftigkeitseinrede laut \u00a71990 BGB.<\/a> Von der D\u00fcrftigkeitseinrede k\u00f6nnen Sie nicht nur Gebrauch machen, wenn der Nachlass \u00fcberschuldet ist. <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Somit darf der Erbe die Einrede erheben, wenn der Nachlass nicht die Kosten eines Nachlassverfahrens decken kann.<\/p>\n\n\n

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Der Erbe muss begr\u00fcnden, dass der Nachlass nicht ausreicht und steht in der Beweispflicht.<\/strong> Die Einrede muss jedem Gl\u00e4ubiger direkt gestellt und im Prozess erkl\u00e4rt werden. F\u00fcr die Aus\u00fcbung ist keine gesetzliche Frist vorgesehen.<\/p><\/div>\n\n\n

Mit der Einrede wird verhindert, dass der Gl\u00e4ubiger auf das private Verm\u00f6gen des Erben zugreifen kann, um seine Anspr\u00fcche zu befriedigen.<\/p>\n\n\n\n

Wann lohnt es sich mehr, das Erbe auszuschlagen?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Eine Entscheidung dar\u00fcber, ob Sie das Erbe antreten oder nicht, sollte immer gut fundiert sein. <\/p>\n\n\n\n

Da Sie nur sechs Wochen haben, um eine Entscheidung zu treffen, sollten Sie sich schnellstm\u00f6glich einen \u00dcberblick \u00fcber die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse verschaffen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie unwissentlich Schulden erben.<\/p>\n\n\n\n

In folgenden Situationen lohnt es sich mehr, das Erbe abzulehnen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n